Aktuelles
Hier finden Sie aktuelle Informationen der Unfallkasse München, nach
Datum sortiert:
Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und Betriebsausflüge mit den gesamten Mitarbeitern
sollen das Gemeinschaftsgefühl untereinander und die Verbundenheit mit dem Unternehmen stärken.
Deshalb stehen Mitarbeiter, die sich bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie
Betriebsfeier oder Betriebsausflug verletzen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,
sofern wichtige - von der Rechtsprechung (Bundessozialgericht) entwickelte -
Kriterien erfüllt sind.
Voraussetzung ist, dass
- die Veranstaltung allen Beschäftigten des Unternehmens offen steht und nicht nur einer
kleinen Gruppe von Mitarbeitern und ein nicht zu geringer Teil der Betriebsangehörigen teilnimmt.
- die Veranstaltung von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt bzw.
gefördert, von ihrer Autorität getragen wird und die Unternehmensleitung oder Teile
der Unternehmensleitung teilnehmen.
- das Unfallereignis innerhalb des für die Veranstaltung offiziell festgesetzten Zeitrahmens eintritt.
Veranstaltungen, die von den Betriebsangehörigen (oder einem Teil der Betriebsangehörigen)
selbst organisiert und durchgeführt werden, stehen grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz,
da sie als private Feiern oder Ausflüge anzusehen sind.
Bei einem Arbeits- oder Schulunfall wird beim Arzt keine Gebühr
fällig
Arbeitnehmer sind während ihrer Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg
gesetzlich unfallversichert. Das gleiche gilt auch für Schul- und Kindergartenkinder
sowie Studierende. Wird nach einem versicherten Unfall der Besuch eines Arztes
notwendig, muss der Verletzte keine 10 Euro zahlen, da sich die Rechtsänderung
nicht auf die gesetzliche Unfallversicherung bezieht. Ebenso muss bei einem
Arbeits- oder Schulunfall keine Krankenkassenkarte vorgelegt werden.
Versicherungsschutz für Wahlhelfer
Bei der Landtagswahl am 28. September 2008 sorgen wieder tausende von ehrenamtlichen
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für einen reibungslosen Ablauf. Sie beantworten
zum Beispiel Fragen zum Wahlzettel und zählen nach Schließung der
Wahllokale die abgegebenen Stimmen aus.
Ereignet sich dabei oder auf den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Wegen
ein Unfall, stehen Wahlhelfer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
– und das beitragsfrei, denn die Kommunen tragen die Kosten.
Die Unfallkasse bezahlt im Falle eines Unfalles die Kosten für die Heilbehandlung,
notwendige weitergehende medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen
und gewährt bei schweren bleibenden Unfallfolgen eine Unfallrente.
Wahlhelfer sollten einen Unfall möglichst umgehend dem zuständigen
Wahlleiter melden, der gibt die Meldung weiter an die Unfallkasse, die sich
dann mit dem Versicherten in Verbindung setzt.
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