Fragen und Antworten
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Entschädigung, Leistungen, Berufskrankheiten:
Frage:
Sind Hauptschüler, die im Rahmen der Zugangserkundung an einem Tag
einen Arbeitsplatz kennen lernen, in der gesetzlichen Unfallversicherung
versichert?
Antwort: Bei der Zugangserkundung handelt es sich um eine schulische Veranstaltung.
Deshalb sind die Schülerinnen und Schüler während dieser Tätigkeit
und auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit nach hause weiterhin bei uns
als Schüler gesetzlich unfallversichert. Ggf. wird eine private Haftpflichtversicherung
angeraten, falls die Schüler im Betrieb Schäden verursachen.
Frage: Ist bei Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall eine
Praxisgebühr („10 Euro“) zu zahlen?
Antwort: Unfallverletzte, die sich wegen der Folgen eines Arbeits-/ Schulunfalls
in ärztliche Behandlung begeben, müssen keine Praxisgebühr ("zehn
Euro") zahlen. Auch brauchen sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel
und Heilmittel zu.leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde. Die gesetzliche
Unfallversicherung ist von der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtsänderung
nicht betroffen. Nach wie vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren
direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Es fallen somit keine Praxisgebühren
für die Patienten an, sie müssen auch keine Versichertenkarte vorlegen.
Wichtig ist jedoch, dass sich Patienten nach einem Arbeitsunfall zunächst
an einen Durchgangsarzt wenden. Der nächst gelegene Durchgangsarzt kann
beim Arbeitgeber erfragt werden.
Frage: Wann muss eine Unfallanzeige erfolgen?
Antwort: Eine Unfallanzeige ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeits-
oder Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen
oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. Bei Tod ist außerdem eine
unmittelbare Meldung mittels Telefon oder Fax an die Unfallkasse erforderlich.
Bei geringfügigen Verletzungen, sog. Bagatelleverletzungen reicht ein
Eintrag in das Verbandsbuch aus. Dort sind alle relevanten Angaben enthalten,
so dass auch später eine evtl. notwendig .werdende Unfallanzeige korrekt
ausgefüllt werden kann.
Frage: Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten?
Antwort: Anzeigepflichtig ist immer der Unternehmer/ Arbeitgeber oder ein von
ihm Beauftragter. Die Betroffenen können die .Unfallanzeige zwar selber
ausfüllen, diese sind jedoch von der Dienststelle bzw. vom Betrieb auf
Vollständigkeit und Sachlichkeit zu kontrollieren.
Frage: In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstellen
und für wen sind diese bestimmt?
Antwort: Für die Unfallkasse München sind 2 Exemplare notwendig.
Ein Exemplar geht an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt (in der Regel
München-Stadt), ein Exemplar ist für den Personal- bzw. Betriebsrat
bestimmt und ein Exemplar für die Unterlagen im Betrieb selbst. Weiterhin
muss der Betrieb bzw. die Dienststelle die Information an die betriebsärztliche
und sicherheitstechnischen Dienste gewährleisten. Am einfachsten wird
dies dadurch realisiert, dass diesen Diensten ein .weiterer Abdruck der Unfallanzeige
zugestellt wird.
Frage: Woher bekommt man die Vordrucke für die Unfallmeldung?
Antwort: Vordrucke für die Unfallmeldung können über die Unfallkasse
München bezogen werden. Weiterhin können diese über das Internet
unter der Rubrik Download– Unfallanzeige Allgemeine UV heruntergeladen
werden. Noch vorhandene alte Vordrucke können jedoch noch aufgebraucht
werden.
Frage: Was hat sich bei der Unfallanzeige geändert?
Antwort: Das Verfahren zur Meldung von Unfällen hat sich mit Einführung
der neuen Unfallanzeigen vereinfacht: Die Anzahl der auszufüllenden Felder
hat sich reduziert. Die auszufüllenden Felder wurden in eine zeitlichlogische
Reihenfolge gebracht. Der Ausdruck der Unfallanzeige kann auf weißem
Papier erfolgen. Die Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten entfällt.
Prävention:
Frage: Sind Sicherheitsschuhe vom Unternehmer zu bezahlen?
Antwort: Über die Bereitstellungspflicht des Unternehmers für persönliche
Schutzausrüstungen hat das Bundesarbeitsgericht folgende Leitsätze
aufgestellt:
Unfallverhütungsvorschriften
der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen begründen, soweit ihr
Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung
zu werden, zugleich privatrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers
gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die Kosten für persönliche Schutzkleidung, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften
für den Arbeitnehmer bereitzustellen ist – hier Sicherheitsschuhe – hat
der Arbeitgeber zu tragen.
Soll den Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung eine Benutzung der Schuhe
auch im privaten Bereich ermöglicht werden, ist eine so begründete
Kostenbeteiligung nur zulässig, soweit die Arbeitnehmer diesen Gebrauchvorteil
wünschen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.3.76, Az: 5 A2R 34/75)
Frage: Wer trägt die Kosten für die Ersatzbeschaffung
von Dienstkleidung?
Antwort: Ist der Arbeitgeber nach §§ 618, 619 BGB (im Gegensatz zum
ArbSchG, PSABenutzV und UVVen) verpflichtet, den Arbeitnehmern aus Gründen
des Gesundheitsschutzes die bei der Arbeit zu tragende Kleidung (z.B. „Blaumann“) zur
Verfügung zu stellen, so hat er entsprechend § 670 BGB den Arbeitnehmern
die Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Selbstbeschaffung der Kleidung
für erforderlich halten durften.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.5.98, Az: 9 A2R 307/96)
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Dienstkleidung und
persönlicher Schutzausrüstung?
Antwort: Von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wird dann gesprochen,
wenn sie dem Träger eine spezifische Schutzfunktion bietet. Z.B. persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, etc. Die
gesetzlichen Regegelungen sind u.a. das Arbeitsschutzgesetz, die Verordnung über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
bei der Arbeit sowie die Unfallverhütungsvorschriften.
Im Gegensatz dazu muss Dienstkleidung keine Schutzfunktion erfüllen. Dies
kann Arbeitsanzüge, die das .Erscheinungsbild z.B. von Dienstleistungsunternehmen
in Paketdiensten gegenüber den Kunden betreffen. Regelungen.werden dazu
in Betriebsvereinbarungen getroffen. Dienstkleidung kann allerdings auch unspezifische
Schutzfunktion .erfüllen, z.B. der sog. „Blaumann“. Die gesetzliche
Grundlage ist das BGB (siehe oben). Arbeitskleidung ist dagegen die allg.
Kleidung, die bei der beruflichen Tätigkeit getragen wird. Dies kann je
nach Art der Beschäftigung eine Bürokleidung sein bis hin zur Werkstattkleidung.
Hierzu wird in den Vorschriften ausgeführt, dass die jeweilige Kleidung
den Arbeitsbedingungen zu entsprechen hat. Zur Kleidung gehört auch die
Fußbekleidung .(Schuhwerk), die einen sicheren Tritt erlauben muss. Für
die Beschaffung und den Unterhalt von Arbeitskleidung ist jeder Beschäftigte
selbst verantwortlich und zuständig. Jedoch hat der Arbeitgeber / Vorgesetzte
das Recht und die Verpflichtung evtl. Missstände abzustellen.
Frage zur BetrSichV „Bereitstellung von Arbeitsmitteln“
In einigen Branchen (z.B. Forstwirtschaft) ist es üblich, dass den Beschäftigten
Gelder zur Verfügung gestellt werden, mit denen diese zumindest einen
Teil ihrer Arbeitsmittel selbst kaufen. Ist diese Verfahrensweise ebenfalls
eine Bereitstellung im Sinne der BetrSichV ?
Antwort: Ja. Bereitstellen, sind alle Maßnahmen, die der Arbeitsgeber
zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechenden
Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Wenn der Arbeitgeber
seinen Beschäftigten damit beauftragt, Arbeitsmittel selbst zu kaufen,
gehört dies auch zu den Maßnahmen für das Bereitstellen.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
Frage zur BetrSichV „Persönliche Schutzausrüstungen“
Gehören Persönliche Schutzausrüstungen zu den Arbeitsmitteln
nach der BetrSichV ?
Antwort: In der Regel, nein. Persönliche Schutzausrüstungen fallen
unter die „PSA-Benutzungsverordnung“. Ausnahmen sind z.B. Flaschen
für Atemschutzgeräte.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
Frage zur BetrSichV „Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen“
Gehören Feuerlösch- und –meldeeinrichtungen zu den
Arbeitsmitteln nach der BetrSichV ?
Antwort: Diese fallen unter die ArbStättV. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte
und Löschmittelbehälter fallen als überwachungsbedürftige
Anlagen zusätzlich unter die BetrSichV.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
Frage zur BetrSichV „Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen“
Gehören Feuerlösch- und –meldeeinrichtungen zu den
Arbeitsmitteln nach der BetrSichV ?
Antwort: Diese fallen unter die ArbStättV. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte
und Löschmittelbehälter fallen als überwachungsbedürftige
Anlagen zusätzlich unter die BetrSichV.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
Frage zur BetrSichV „Befähigungsnachweis externer
befähigter Personen“
Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter
Personen zu vergewissern, wenn externe Per-.sonen oder Firmen beauftragt werden?
Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die
erforderlichen Kenntnisse verfügen?
Antwort: Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln,
einschließlich der überwachungsbedürftiger Anlagen, liegt beim
Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer „befähigter
Personen“ entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das Vertragsrecht.
D.h. der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV)
die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt
und –umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf
vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu
prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe
bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten
Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall
notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle ist auf dem von
der Zulassung betroffenen Sachgebiet als befähigt zu werten.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
Frage zur BetrSichV „Prüffristen“
In welchem Umfang sind die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften
nach dem Inkrafttreten der BetrSichV fürden Arbeitsgeber bindend ?
Antwort: Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen
der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV Art, Umfang
und Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er
nach Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen,
die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z.B. Informationen des Herstellers
zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den
Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören
u.a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften
und Regeln der Berufsgenossenschaften.
Es reicht aber nicht, dass der Arbeitsgeber entsprechend § 8 ArbSchG
die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt,
er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob
aufgrund besonderer betrieblicher Gegeben-.heiten ggf. kürzere Prüffristen
festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch
die Möglichkeiteingeräumt, längere Prüffristen festzulegen,
wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung zulässt.
Die Frage der Verbindlichkeit des autonomen Satzungsrechts, soweit es Inhalte
der BetrSichV konkretisiert, ist jeweils durch den Mitgliedsbetrieb mit
der zuständigen Berufsgenossenschaft abzuklären.
Bei Abweichungen von Inhalten der Unfallverhütungsvorschriften sollten
die Betriebe auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit der BG hingewiesen werden.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
Frage zur BetrSichV „Sicherheit für Arbeitnehmer
anderer Firmen“
Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von
Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
von Arbeitnehmern anderer Unternehmen (insbesondere Wartungs- und Servicefirmen)
zu ergreifen ?
Antwort: Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung
für seine Arbeitnehmer. Insofern hat jeder Arbeitsgeber die Maßnahmen
zu treffen, die für die sichere Bereitstellung und Benutzung durch seine
Arbeitnehmer erforderlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten (o.ä.)
durchgeführt, ist eine Abstimmung zwischen den Arbeitgebern erforderlich.
Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber
bei der Arbeit benutzt (z.B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber
die erforderlichen Maßnahmen i.S. von § 4 BetrSichV zu treffen,
damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet
ist. Die Maßnahmen hierzu (z.B. koordinierte Maßnahmen aller
beteiligten.Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
zu ermitteln.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
Frage zur BetrSichV „Nachweis der letzten Prüfung
bei Arbeitsmitteln, die auf Baustellen eingesetzt werden“
Reicht eine Plakette zum Nachweis der letzten Prüfung bei Arbeitsmitteln,
die auf Baustellen eingesetzt werden ?
Antwort: Mit der Plakette am Arbeitsmittel kann der Nachweis zwar auf der Baustelle
geführt werden (siehe §11 Satz 3), im Betrieb.muss aber die Aufzeichnung über
das Ergebnis der Prüfung vorhanden sein (siehe §11 Satz 1).
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)
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