Fragen und Antworten



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Entschädigung, Leistungen, Berufskrankheiten:



Frage: Sind Hauptschüler, die im Rahmen der Zugangserkundung an einem Tag einen Arbeitsplatz kennen lernen, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

Antwort: Bei der Zugangserkundung handelt es sich um eine schulische Veranstaltung. Deshalb sind die Schülerinnen und Schüler während dieser Tätigkeit und auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit nach hause weiterhin bei uns als Schüler gesetzlich unfallversichert. Ggf. wird eine private Haftpflichtversicherung angeraten, falls die Schüler im Betrieb Schäden verursachen.




Frage: Ist bei Heilbehandlung nach einem Arbeitsunfall eine Praxisgebühr („10 Euro“) zu zahlen?

Antwort: Unfallverletzte, die sich wegen der Folgen eines Arbeits-/ Schulunfalls in ärztliche Behandlung begeben, müssen keine Praxisgebühr ("zehn Euro") zahlen. Auch brauchen sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu.leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung ist von der ab 1. Januar 2004 geltenden Rechtsänderung nicht betroffen. Nach wie vor rechnet der behandelnde Arzt seine Gebühren direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab. Es fallen somit keine Praxisgebühren für die Patienten an, sie müssen auch keine Versichertenkarte vorlegen. Wichtig ist jedoch, dass sich Patienten nach einem Arbeitsunfall zunächst an einen Durchgangsarzt wenden. Der nächst gelegene Durchgangsarzt kann beim Arbeitgeber erfragt werden.


Frage: Wann muss eine Unfallanzeige erfolgen?

Antwort: Eine Unfallanzeige ist immer dann erforderlich, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. Bei Tod ist außerdem eine unmittelbare Meldung mittels Telefon oder Fax an die Unfallkasse erforderlich. Bei geringfügigen Verletzungen, sog. Bagatelleverletzungen reicht ein Eintrag in das Verbandsbuch aus. Dort sind alle relevanten Angaben enthalten, so dass auch später eine evtl. notwendig .werdende Unfallanzeige korrekt ausgefüllt werden kann.


Frage: Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten?

Antwort: Anzeigepflichtig ist immer der Unternehmer/ Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter. Die Betroffenen können die .Unfallanzeige zwar selber ausfüllen, diese sind jedoch von der Dienststelle bzw. vom Betrieb auf Vollständigkeit und Sachlichkeit zu kontrollieren.


Frage: In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstellen und für wen sind diese bestimmt?

Antwort: Für die Unfallkasse München sind 2 Exemplare notwendig. Ein Exemplar geht an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt (in der Regel München-Stadt), ein Exemplar ist für den Personal- bzw. Betriebsrat bestimmt und ein Exemplar für die Unterlagen im Betrieb selbst. Weiterhin muss der Betrieb bzw. die Dienststelle die Information an die betriebsärztliche und sicherheitstechnischen Dienste gewährleisten. Am einfachsten wird dies dadurch realisiert, dass diesen Diensten ein .weiterer Abdruck der Unfallanzeige zugestellt wird.


Frage: Woher bekommt man die Vordrucke für die Unfallmeldung?

Antwort: Vordrucke für die Unfallmeldung können über die Unfallkasse München bezogen werden. Weiterhin können diese über das Internet unter der Rubrik Download– Unfallanzeige Allgemeine UV heruntergeladen werden. Noch vorhandene alte Vordrucke können jedoch noch aufgebraucht werden.


Frage: Was hat sich bei der Unfallanzeige geändert?

Antwort: Das Verfahren zur Meldung von Unfällen hat sich mit Einführung der neuen Unfallanzeigen vereinfacht: Die Anzahl der auszufüllenden Felder hat sich reduziert. Die auszufüllenden Felder wurden in eine zeitlichlogische Reihenfolge gebracht. Der Ausdruck der Unfallanzeige kann auf weißem Papier erfolgen. Die Unterschrift des Sicherheitsbeauftragten entfällt.



Prävention:



Frage: Sind Sicherheitsschuhe vom Unternehmer zu bezahlen?

Antwort: Über die Bereitstellungspflicht des Unternehmers für persönliche Schutzausrüstungen hat das Bundesarbeitsgericht folgende Leitsätze aufgestellt:
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen begründen, soweit ihr Inhalt geeignet ist, Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu werden, zugleich privatrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die Kosten für persönliche Schutzkleidung, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften für den Arbeitnehmer bereitzustellen ist – hier Sicherheitsschuhe – hat der Arbeitgeber zu tragen.
Soll den Arbeitnehmern durch Betriebsvereinbarung eine Benutzung der Schuhe auch im privaten Bereich ermöglicht werden, ist eine so begründete Kostenbeteiligung nur zulässig, soweit die Arbeitnehmer diesen Gebrauchvorteil wünschen.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.3.76, Az: 5 A2R 34/75)


Frage: Wer trägt die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Dienstkleidung?

Antwort: Ist der Arbeitgeber nach §§ 618, 619 BGB (im Gegensatz zum ArbSchG, PSABenutzV und UVVen) verpflichtet, den Arbeitnehmern aus Gründen des Gesundheitsschutzes die bei der Arbeit zu tragende Kleidung (z.B. „Blaumann“) zur Verfügung zu stellen, so hat er entsprechend § 670 BGB den Arbeitnehmern die Aufwendungen zu erstatten, die sie für die Selbstbeschaffung der Kleidung für erforderlich halten durften.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.5.98, Az: 9 A2R 307/96)


Frage: Was ist der Unterschied zwischen Dienstkleidung und persönlicher Schutzausrüstung?

Antwort: Von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wird dann gesprochen, wenn sie dem Träger eine spezifische Schutzfunktion bietet. Z.B. persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Sicherheitsschuhe, Schutzbrille, etc. Die gesetzlichen Regegelungen sind u.a. das Arbeitsschutzgesetz, die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit sowie die Unfallverhütungsvorschriften.
Im Gegensatz dazu muss Dienstkleidung keine Schutzfunktion erfüllen. Dies kann Arbeitsanzüge, die das .Erscheinungsbild z.B. von Dienstleistungsunternehmen in Paketdiensten gegenüber den Kunden betreffen. Regelungen.werden dazu in Betriebsvereinbarungen getroffen. Dienstkleidung kann allerdings auch unspezifische Schutzfunktion .erfüllen, z.B. der sog. „Blaumann“. Die gesetzliche Grundlage ist das BGB (siehe oben). Arbeitskleidung ist dagegen die allg. Kleidung, die bei der beruflichen Tätigkeit getragen wird. Dies kann je nach Art der Beschäftigung eine Bürokleidung sein bis hin zur Werkstattkleidung. Hierzu wird in den Vorschriften ausgeführt, dass die jeweilige Kleidung den Arbeitsbedingungen zu entsprechen hat. Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung .(Schuhwerk), die einen sicheren Tritt erlauben muss. Für die Beschaffung und den Unterhalt von Arbeitskleidung ist jeder Beschäftigte selbst verantwortlich und zuständig. Jedoch hat der Arbeitgeber / Vorgesetzte das Recht und die Verpflichtung evtl. Missstände abzustellen.


Frage zur BetrSichV „Bereitstellung von Arbeitsmitteln“
In einigen Branchen (z.B. Forstwirtschaft) ist es üblich, dass den Beschäftigten Gelder zur Verfügung gestellt werden, mit denen diese zumindest einen Teil ihrer Arbeitsmittel selbst kaufen. Ist diese Verfahrensweise ebenfalls eine Bereitstellung im Sinne der BetrSichV ?


Antwort: Ja. Bereitstellen, sind alle Maßnahmen, die der Arbeitsgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechenden Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten damit beauftragt, Arbeitsmittel selbst zu kaufen, gehört dies auch zu den Maßnahmen für das Bereitstellen.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)


Frage zur BetrSichV „Persönliche Schutzausrüstungen“
Gehören Persönliche Schutzausrüstungen zu den Arbeitsmitteln nach der BetrSichV ?


Antwort: In der Regel, nein. Persönliche Schutzausrüstungen fallen unter die „PSA-Benutzungsverordnung“. Ausnahmen sind z.B. Flaschen für Atemschutzgeräte.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)


Frage zur BetrSichV „Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen“
Gehören Feuerlösch- und –meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach der BetrSichV ?


Antwort: Diese fallen unter die ArbStättV. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter fallen als überwachungsbedürftige Anlagen zusätzlich unter die BetrSichV.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)


Frage zur BetrSichV „Feuerlösch- und -meldeeinrichtungen“
Gehören Feuerlösch- und –meldeeinrichtungen zu den Arbeitsmitteln nach der BetrSichV ?


Antwort: Diese fallen unter die ArbStättV. Druckgeräte für Feuerlöschgeräte und Löschmittelbehälter fallen als überwachungsbedürftige Anlagen zusätzlich unter die BetrSichV.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)


Frage zur BetrSichV „Befähigungsnachweis externer befähigter Personen“
Wie weit hat sich der Arbeitgeber über die Fähigkeiten befähigter Personen zu vergewissern, wenn externe Per-.sonen oder Firmen beauftragt werden? Genügt die Versicherung der Personen oder Firmen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen?


Antwort: Die Verantwortung für die sachgerechte Prüfung von Arbeitsmitteln, einschließlich der überwachungsbedürftiger Anlagen, liegt beim Arbeitgeber bzw. Betreiber. Die Beauftragung externer „befähigter Personen“ entlastet ihn nicht. Allerdings greift hier das Vertragsrecht. D.h. der Arbeitgeber muss (möglichst unter Bezugnahme auf die BetrSichV) die entsprechende Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und –umfang abfordern. In der Regel kann er dann erwarten und darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. Je komplizierter das zu prüfende Arbeitsmittel ist, desto sorgfältiger sollten bei der Auftragsvergabe bzw. Vertragsgestaltung die erforderlichen Anforderungen, die von der befähigten Person zu erfüllen sind, formuliert werden. Insofern kann es im Einzelfall notwendig sein, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
Das Fachpersonal einer zugelassenen Überwachungsstelle ist auf dem von der Zulassung betroffenen Sachgebiet als befähigt zu werten.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)


Frage zur BetrSichV „Prüffristen“
In welchem Umfang sind die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Inkrafttreten der BetrSichV fürden Arbeitsgeber bindend ?


Antwort: Das Konzept der BetrSichV sieht vor, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 BetrSichV Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen ermittelt und festlegt. Dabei wird er nach Anhang 2 verpflichtet, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel geben. Dies sind im Bereich der Prüfungen z.B. Informationen des Herstellers zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die er zu beachten hat. Er muss bei den Maßnahmen aber auch den Stand der Technik beachten. Dazu gehören u.a. die bisherigen Prüfvorschriften in den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Berufsgenossenschaften.
Es reicht aber nicht, dass der Arbeitsgeber entsprechend § 8 ArbSchG die Prüffristen der Unfallverhütungsvorschriften übernimmt, er muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch prüfen, ob aufgrund besonderer betrieblicher Gegeben-.heiten ggf. kürzere Prüffristen festzulegen sind. Nach staatlichem Recht wird dem Arbeitgeber aber auch die Möglichkeiteingeräumt, längere Prüffristen festzulegen, wenn dies das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung zulässt.
Die Frage der Verbindlichkeit des autonomen Satzungsrechts, soweit es Inhalte der BetrSichV konkretisiert, ist jeweils durch den Mitgliedsbetrieb mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abzuklären.
Bei Abweichungen von Inhalten der Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe auf die Notwendigkeit der Abstimmung mit der BG hingewiesen werden.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)


Frage zur BetrSichV „Sicherheit für Arbeitnehmer anderer Firmen“
Hat ein Arbeitgeber nach BetrSichV bei der Auswahl und Ausrüstung von Arbeitsmitteln auch Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen (insbesondere Wartungs- und Servicefirmen) zu ergreifen ?


Antwort: Zunächst hat nach der BetrSichV ein Arbeitgeber jeweils die Verantwortung für seine Arbeitnehmer. Insofern hat jeder Arbeitsgeber die Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Bereitstellung und Benutzung durch seine Arbeitnehmer erforderlich sind. Werden Wartungs- oder Reparaturarbeiten (o.ä.) durchgeführt, ist eine Abstimmung zwischen den Arbeitgebern erforderlich.
Wird ein und dasselbe Arbeitsmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit benutzt (z.B. Arbeitsgerüste), so hat jeder Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen i.S. von § 4 BetrSichV zu treffen, damit Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten gewährleistet ist. Die Maßnahmen hierzu (z.B. koordinierte Maßnahmen aller beteiligten.Arbeitgeber) hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)


Frage zur BetrSichV „Nachweis der letzten Prüfung bei Arbeitsmitteln, die auf Baustellen eingesetzt werden“
Reicht eine Plakette zum Nachweis der letzten Prüfung bei Arbeitsmitteln, die auf Baustellen eingesetzt werden ?


Antwort: Mit der Plakette am Arbeitsmittel kann der Nachweis zwar auf der Baustelle geführt werden (siehe §11 Satz 3), im Betrieb.muss aber die Aufzeichnung über das Ergebnis der Prüfung vorhanden sein (siehe §11 Satz 1).
(aus Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung / LASI)



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